⚠ Entwurf – vor Veröffentlichung von einer Rechtsberatung prüfen lassen.
Für die Nutzung des Dienstes „Aufruf eins" von Toelsner Digital (im Folgenden „Anbieter"). Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 1 KSchG).
Der Anbieter stellt eine cloudbasierte Software zum Patientenaufruf am Wartezimmer-Bildschirm bereit (SaaS). Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf aufrufeins.eu zum Zeitpunkt der Bestellung.
Der Vertrag kommt mit Abschluss der Registrierung bzw. der kostenpflichtigen Bestellung zustande. Die kostenlose Testphase (30 Tage) endet automatisch; ohne kostenpflichtige Bestellung entstehen keine Kosten.
Es gelten die zum Bestellzeitpunkt angegebenen Preise (Endpreise, Kleinunternehmer gemäß § 6 UStG, keine USt). Abrechnung wahlweise als Monats-/Jahresabo oder als Einmalzahlung. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über Stripe. Bei Zahlungsverzug kann der Zugang nach angemessener Frist gesperrt werden.
Abos laufen monatlich (bzw. jährlich) und sind zum Ende der jeweiligen Periode kündbar. Die Einmalzahlung gewährt ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht am gebuchten Funktionsumfang im Rahmen des laufenden Betriebs des Dienstes.
Der Anbieter bemüht sich um hohe Verfügbarkeit, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit („best effort"). Wartungsfenster und Störungen Dritter (z. B. Hosting, Signage-Systeme) sind möglich.
Der Kunde ist für die rechtmäßige Nutzung, insbesondere die datenschutzkonforme Verarbeitung von Patientendaten, selbst verantwortlich (siehe AVV). Zugangsdaten und Bildschirm-Schlüssel sind vertraulich zu behandeln.
Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.